Vereinsarbeit - Vereinsgeschichte - Satzung - Ersatzteilmarkt
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
HaIlesche Straßenbahnfreunde e. V.
Das Gründungsdatum ist der 15. September 1990.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle ( Saale ).
Er ist unter der Nummer 595 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle /Saalkreis
eingetragen. Der Verein ist aus der AG 6/38 des DMV der DDR hervorgegangen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein nach § 21 BGS: er verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke.
Er widmet sich dabei
1. der Darstellung und Dokumentation der Geschichte und Entwicklung des Nahverkehrs,
hauptsächlich im Verkehrsraum Halle (Saale) und Merseburg,
2. der Erhaltung, Präsentation und möglichen Nutzung von historischen Schienen- und
Straßenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie dazugehöriger
betrieblicher Hilfsmittel und Ausrüstungen die ihm zur Nutzung über lassen werden.
3. Er betreibt zu diesem Zweck ein historisches Depot (mit Werkstatt) auf dem Grundstück
Seebener Straße 191 in Halle (Saale).
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können auf Antrag werden, natürliche Personen ab vollendetem
14. Lebensjahr und juristische Personen, wenn sie diese Satzung anerkennen; erfolgt
die Beantragung der Mitgliedschaft vor Vollendung des 18. Lebensjahres, ist die
Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Förderndes Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen auf Antrag
werden, wenn sie die Vereinsziele anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(3) Zum Ehrenmitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine natürliche
Person ernannt werden, wenn sie sich besonders um den Verein und dessen Ziele
verdient gemacht hat und die Ehrenmitgliedschaft annimmt.
(4) Über neu aufgenommene Mitglieder informiert der Vorstand durch Aushang und
persönliche Vorstellung in geeigneter Weise.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Tod,
erklärten Austritt zum Jahresende
Ausschluss.
(2) Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf begründeten
Vorschlag des Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied sich vereinsschädigend
verhalten hat; in diesem Falle kann der Vorstand bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft suspendieren. Dem auszuschließenden
Vereinsmitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Die Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit einem
Jahresmitgliedsbeitrag noch mindestens ein Jahr nach der Fälligkeit im Rückstand ist.
(4) Dem betroffenen Vereinsmitglied muss vor Vollzug Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt
1. die im Eigentum oder im Besitz des Vereins befindlichen Sachen zu nutzen,
soweit sie die dafür ggf. erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
2. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und in ihnen Anträge zu stellen.
3. am Vereinsleben teilzunehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht, sofern sie das 14. Lebensjahr
vollendet haben. Sie können in den Vorstand und zum Kassenprüfer gewählt werden
(passives Wahlrecht), wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet
1. die Mitgliedsbeiträge von natürlichen Personen entsprechend der
Beitragssatzung termingerecht zu entrichten; bei juristischen Personen ergibt
sich die Beitragsleistung aus den jeweils mit dem Vorstand abgeschlossenen
Vereinbarungen.
2. die Satzung des Vereins einzuhalten,
3. die vom Vorstand beschlossenen Ordnungen zur Regelung der Vereinsarbeit zu
beachten,
4. bei Tätigkeit gemäß § 2 sowie der Nutzung/Benutzung der Einrichtungen,
insbesondere der Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge, die jeweils dafür
geltenden Vorschriften und Sicherheitsvorschriften und die besonderen
Dienstanweisungen der HAVAG zu beachten,
5. jede Benutzung von Fahrzeugen, Maschinen und Werkzeugen ohne die dazu
erforderliche Berechtigung zu unterlassen,
6. dem Vorstand die Änderung ihrer Wohnanschrift bekannt zu gegeben.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den
ordentlichen Vereinsmitgliedern.
(2) Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal abzuhalten und vom Vorstand
schriftlich (Brief, Telefax oder e-Mail) mindestens einen Monat vor dem
Versammlungstermin einzuberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden,
wenn zwingende Gründe sie erfordern. Sie sind in jedem Falle einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies einzeln oder
gemeinschaftlich gegenüber dem Vorstand schriftlich fordert und das zu behandelnde
Thema benennt.
(4) Den Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind die vorgesehenen
Tagesordnungspunkte sowie evtl. Beschlussentwürfe beizufügen.
(5) Für die Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter und
einen Protokollführer.
(6) Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser zu
beschließen. Die Aufnahme weiterer dringlicher Tagesordnungspunkte erfolgt
innerhalb dieser Beschlussfassung.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder;
im Übrigen gelten die §§ 33 Abs. 1 und 34 BGB1).
Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.
(8) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn drei Viertel aller
Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
(9) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung
Rederecht.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und allen Mitgliedern
zugänglich zu machen.
(11) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer gilt eine gesonderte Wahlordnung.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
wählt den Vorstandsvorsitzenden, die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer, wobei
jedes dieser Mitglieder einzeln zu wählen ist.
beschließt den Hauhaltsplan für das Geschäftsjahr,
beschließt Satzungsänderungen,
entscheidet über Vorschläge zur Beschaffung und Aussonderung/Abgabe historischer Fahrzeuge,
beschließt über Ausschlüsse (§ 4, Abs. 2),
nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und bestätigt ihn,
nimmt den Bericht der Kassenprüfer zur Kenntnis,
entscheidet über die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
beschließt die Beitragssatzung,
beschließt über die Auflösung des Vereins.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
1. dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden und drei weiteren
Mitgliedern,
2. dem von der HAVAG daneben zu bestimmenden Mitglied.
1) Wortlaute der erwähnten Paragrafen des BGB zur Information (Sie sind nicht Gegenstand der Eintragung!):
§ 33 (1): Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 34: Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit
ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(2) Der Vorstand legt die Verantwortungsbereiche bzw. Aufgaben seiner Mitglieder
einschl. des Vorsitzenden fest und gibt diese den Vereinsmitgliedern bekannt.
Er wählt eines seiner Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes gem. Abs. 1, Nr. 1 werden auf die Dauer von drei
Jahren gewählt.
(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist
unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal, zusammen.
Er beschließt mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, jeweils zusammen
mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Zur außergerichtlichen Vertretung kann der Vorstand auch Mitglieder des Vereins
schriftlich bevollmächtigen.
(3) Dem Vorstand obliegt es,
1. die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen; er führt sie ehrenamtlich,
2. die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und den Rechenschaftsbericht
abzulegen
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
4. Ordnungen zur Regelung der Vereinsarbeit zu erlassen,
5. über die Beschaffung und Veräußerung von Ausrüstungen, Ausstattungen zu
entscheiden,
6. die Öffentlichkeitsarbeit zu führen,
7. seine Beratungen und Festlegungen in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu
unterschreiben sind.
§ 11
Kassenprüfer
(1) Es werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglieder des
Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Wahlperiode der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
(3) Für das Ausscheiden gilt § 9 (4) dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Kassenprüfer prüfen einmal im Jahr, bis zur Jahreshauptversammlung, die
Kassenführung, die ordnungsgemäße
Buchführung, die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Belege.
Sie prüfen zweimal im Jahr die Kassenbestände (Bargeld und Bankkonto) anhand des Kassenbuches.
(5) Über ihre Prüfungsfeststellungen und -ergebnisse fertigen die Kassenprüfer eine
Niederschrift, die sie dem Vorstand in einer Vorstandssitzung übergeben.
(6) Die Kassenprüfer unterliegen für ihre Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung
durch den Vorstand.
§ 12
Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich aus
den Mitgliedsbeiträgen,
Spenden,
Sponsorengeldern,
Erlöse aus dem Verkauf von Publikationen und Souvenirs,
anderen Erlöse.
(2) Aus diesen Einnahmen deckt er seine ausschließlich Vereinszwecken dienenden
Ausgaben.
(3) Der Verein nimmt keine Kredite auf.
(4) Der Vorstand stellt einen jährlichen Plan der Einnahmen und Ausgaben
(Haushaltsplan) auf und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vor.
(5) Über Änderungen in den Ausgabepositionen beschließt der Vorstand, wenn die
Änderung durch Umverteilung nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtausgabe beträgt.
§ 13
Kassenführung und Rechnungslegung
Kassenführung und Rechnungslegung obliegen dem Schatzmeister als Vorstandsmitglied.
Sie werden in der Kassenordnung geregelt.
§ 14
Zugehörigkeit zu Verbänden und anderen Vereinen
(1) Über die Zugehörigkeit zu Verbänden und anderen Vereinen entscheidet grundsätzlich
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; ausgenommen sind
Pflichtmitgliedschaften.
(2) Mitgliedschaften auf Gegenseitigkeit und ohne finanzielle Belastungen kann der
Vorstand bestätigen.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische,
gemeinnützigen Zwecken dienende Person, die gleiche oder ähnliche Vereinszwecke
im Raum Halle/Merseburg verfolgt.
(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die vom
20. November 1993.
Die verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten jeweils in der männlichen
und weiblichen Form.